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Aktuelle Rechtslage

Aktuelles | Posted by admin
Aug 29 2009

Darf man Haustiere eigentlich einfach so bestatten? Auf dem eigenen Grundstück vielleicht? Und was tut der Stadtmensch, der kein Grund sein eigen nennt? Darf der seine geliebte Katze oder sein Meerschweinchen einfach im Park vergraben?

 

Streng genommen ist die Bestattung im eigenen Garten zur Zeit nur mit einer (kostenpflichtigen) Ausnahmegenehmigung erlaubt. Denn seit dem 1. Januar 2004 gilt in der Bundesrepublik Deutschland die EU-Verordnung 1774. Sie löste das alte deutsche “Tierkörperbeseitigungsgesetz” ab (in dem das Beerdigen von Tieren auf dem eigenen Grundstück unter gewissen Vorraussetzungen zulässig war) Die neue EU-Verordnung schreibt vor, dass Tierkadaver oder Abfälle nur noch in Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgt werden dürfen.

Soweit die Theorie.

In der Praxis hat sich im Grunde wenig geändert. Viele Tierärzte geben nach wie vor dem Besitzer das tote Tier mit, sofern dieser es wünscht.

Als die Verordnung von der EU-Kommission (vor dem Hintergrund der BSE-Krise) beschlossen wurde, hat sicher kein Mensch an das Thema “Heimtierbestattung” gedacht. Die Brüssler Experten wollten tote Tiere und Tierabfälle hygienisch entsorgen. Das Verbot der Tierbeisetzungen also ein Versehen? Unabsichtlich – aber gültig. Ordnungswidrigkeiten können mit empfindlich hohen Geldstrafen bis zu 15 000 Euro geahndet werden.

Insofern gilt: Entweder sich nicht erwischen lassen, wenn man den treuen Gefähjrten auf dem eigenen Grund beerdigt oder einen professionellen und offiziellen Tierfriedhof nutzen. Nicht zulässig ist natürlich, Tiere einfach in Parks oder der freien Natur zu “verbuddeln”, denn wenn dies jeder tun würde, würde es gerade in Großstädten zu Problemen kommen. Aber natürlich gilt auch hier – wo kein Kläger, da kein Richter.